Pflegegebühren SGB XI

 
    Leistungskomplex                                                                                           Preis    
   
LK100: Komplexgebühr   20,13
LK101: Aufsuchen/Verlassen d. Bettes   2,88
LK102:  An- und/ oder Auskleiden   2,88
LK103: Teilwaschen   5,75
LK104: Mund- und Zahnpflege oder Zahnprothesenpflege   2,88
LK105: Rasieren   2,88
LK106: Kämmen   2,88
LK107: Hautpflege   2,88
LK108: Haar- und/ oder Nagelpflege   2,88
LK109: Zuschlag zu 100-107 bzw. 103   8,63
LK110: Ganzkörperwäsche alleinige Leistung 14,38
LK111: Lagern/ Mobilisierung   5,75
LK112: Hilfe bei der Nahrungsaufnahme   14,38
LK113: Verabreichung von Sondennahrung   4,6
LK114: Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung   4,03
LK115: Stomaversorgung   2,88
LK116: Verlassen/Wiederaufsuchen der Whg   4,03
LK117: Begleitung bei Aktivitäten   34,5
LK118: Beheizen der Wohnung   5,18
LK119: Kleine hauswirtschaftliche Versorgung   2,88
LK120: Große hauswirtschaftliche Versorgung   2,19
LK120: Große hauswirtschaftliche Versorgung je 5 Min. 2,19
LK120: Große hauswirtschaftliche Versorgung je Stunde 26,28
LK121: Waschen der Wäsche und Kleidung   17,25
LK122: Einkaufen   8,63
LK123: Zubereitung einer warmen Mahlzeit   15,53
LK124: Zubereiten einer sonstigen Mahlzeit   5,18
nicht eingeben   0
LK125: Erstbesuch   57,5
LK126: Anpassung der Pflegeplanung   11,5
LK15: Pflegeeinsatz nach §37,3 SGB XI   3,5
Körperbezogene Pflegemaßnahmen   4,03
Körperbezogene Pflegemaßnahmen je 5 Min. 4,03
Körperbezogene Pflegemaßnahmen je Stunde 48,36
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen   2,91
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen je 5 Min. 2,91
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen je Stunde 34,92
Hilfen bei der Haushaltsführung   2,19
Hilfen bei der Haushaltsführung je 5 Min. 2,19
Hilfen bei der Haushaltsführung je Stunde 26,28
MRSA-Schutzkleidung   2,34
Anfahrtspauschale  

4,76

 

Hinweis:

Ein Leistungskomplex ist für jeden Pflegebedürftigen je Hausbesuch grundsätzlich nur einmal abrechenbar, auch wenn mehrere Leistungsinhalte darin genannt sind und Teilleistungen mehrfach innerhalb eines Hausbesuches erbracht werden. Dies gilt nicht für ambulant betreute Wohngruppen. Dort ist auf Antrag eines Vertragspartners in be-gründeten Fällen darauf hinzuwirken, dass abweichende Regelungen zwischen dem Träger des Pflegedienstes sowie seines Verbandes, dem Sozialhilfeträger und den Pflege-kassen getroffen werden.

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